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Neuregelung der Hausreinigung ab 2017
Reinigung von Treppenhaus, Keller und Boden!
Liebe Mitglieder,
in den zurückliegenden Jahren wurde mit unseren
Mitgliedern mehrfach über die zukünftige Handha-
bung bei der Durchführung der Hausreinigung ge-
sprochen.
Bis zur Stunde wird die Reinigung teilweise durch
Sie selbst und zunehmend durch private Beauftra-
gung von Dienstleistern durchgeführt.
Vor allem bei zunehmendem Alter und bei ge-
sundheitlichen Problemen wird die Vergabe der
Hausreinigung derzeit bereits gern genutzt.
In der Praxis gibt es bereits Hausgemeinschaften,
die eine komplette Vergabe vorgenommen haben.
Die Vorteile bei der Durchführung durch eine Rei-
nigungsfirma liegen auf der Hand. Im gesamten
Haus ist an einem Tag der gesamte Aufgang ge-
macht und es ist vom oberen Geschoss bis hin
zum Erdgeschoss gleichmäßig sauber.
Nun ist es in einigen Einzelfällen leider so, dass
nicht überall mit der nötigen Ernsthaftigkeit diese
Aufgabe korrekt ausgeführt wird.
Vorsprachen in der Geschäftsstelle durch Mitglie-
der und als Folge Streitereien in den Wohngebäu-
den sind die Folge.
Hinzu kommt, dass die Hausreinigung bei Groß-
vermietern längst der Vergangenheit angehört. Als
modernes Wohnungsunternehmen kommen auch
wir an einer modernen und zeitgemäßen Lösung
nicht vorbei.
Es wurde durch einstimmigen Beschluss des Vor-
standes die Vergabe an Dienstleister ab dem Jahr
2018 festgelegt. Die entsprechenden Vorberei
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tungen erfolgen derzeit.
Nach präziser und fristgerechter Ankündigung
werden Sie von der Durchführung der Hausreini-
gung befreit. Selbst geschlossene Verträge von
Ihnen als Aufträge an Dienstleister müssen Sie zu
gegebener Zeit kündigen.
Die gesetzlichen Grundlagen für alle bestehenden
Nutzungsverträge sind gegeben.
Entstehen Betriebskosten im Sinne der §§ 1, 2 der
Betriebskostenverordnung nach Vertragsab-
schluss neu, so können diese vom Vermieter auf
den Mieter umgelegt werden. Den Umlage
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schlüssel setzt der Vermieter in diesem Fall nach
billigem Ermessen fest, sofern im laufenden Miet-
vertrag noch kein Umlageschlüssel festgelegt wur-
de. Er ist in diesem Fall auch berechtigt, die Vo-
rauszahlungsbeträge angemessen zu erhöhen.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf
das Schreiben vom 31.07.1991 über die Mieterhö-
hung und Betriebskostenumlage mit Wirkung vom
1.10.1991 sowie auf die §§ 2 Abs. 2 (ältere Dau-
ernutzungsverträge nach 1991) bzw. 3 Abs. 3
(neuere Dauernutzungsverträge) der Wohnungs-
genossenschaft Lengefeld
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Pockau eG.
Somit besteht Rechtssicherheit und es wird nicht
zu unnötigen Streitigkeiten führen, die wir auch
unbedingt vermeiden möchten.
Liebe Mitglieder,
mit dieser Mitteilung möchten wir Sie bereits zu
diesem frühen Zeitpunkt informieren. Weitere In-
formationen erhalten Sie zur Mitgliederversamm-
lung am 28.6.2017 im Erzgebirgshof in Lengefeld.
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